Gründung einer Fahrschule – Teil 2: Rechtsformen für Fahrschulen
Dies ist der zweite Teil unserer Reihe zur Gründung einer Fahrschule. Im ersten Teil haben wir darüber informiert, welche Voraussetzungen es gibt und welche Unterlagen Sie benötigen, um eine Fahrschule zu gründen. Lesen Sie hier mehr dazu.
Wenn Sie sich Gedanken dazu machen, eine eigene Fahrschule zu eröffnen, dann sollten Sie sich über die notwendigen Schritte informieren.
Rechtsformen
Wenn Sie eine Fahrschule übernehmen oder der verantwortliche Leiter einer bestehenden Fahrschule werden, haben Sie bei der Wahl der Rechtsform häufig keine Flexibilität. Doch wenn Sie eine neue Fahrschule gründen, so macht es Sinn sich mit den verschiedenen Möglichkeiten vertraut zu machen. Das Fahrlehrergesetz besagt zwar, dass Sie ein Einzelunternehmen oder eine GbR als Gemeinschaftsfahrschule (§19 Gemeinschaftsfahrschule) gründen können. Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine GmbH beziehungsweise UG zu gründen. Jede dieser Möglichkeiten bietet speziell für Sie als Fahrschulinhaber Vor- und Nachteile.
Fahrschule als Einzelunternehmen gründen
Die Gründung eines Einzelunternehmens ist sehr problemlos und unkompliziert. Es fallen sehr geringe Gründungskosten für Ihre Fahrschule an und es ist auch keine Eintragung ins Handelsregister notwendig. Weniger Kosten und weniger Bürokratie! Falls Sie sich entscheiden, Ihre Fahrschule als Einzelunternehmen zu gründen, müssen Sie auch keine Voraussetzungen beachten und können sehr schnell loslegen. Im Vergleich zu anderen Rechtsformen ist bei der Gründung eines Einzelunternehmens auch kein Mindestkapital erforderlich.
Der größte Nachteil des Einzelunternehmens ist, dass Sie als Inhaber eines Einzelunternehmens unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen haften. Ein weiterer, jedoch kleinerer, Nachteil: Als Einzelunternehmen dürfen Sie beim Namen Ihres Unternehmens nicht kreativ werden und müssen Ihren echten Namen verwenden.
Fazit für Fahrschulen
Ein Einzelunternehmen ist sehr attraktiv, wenn Sie so schnell wie möglich mit der Gründung Ihrer Fahrschule loslegen wollen und Sie alleiniger Gründer sind. Sie brauchen kein Stammkapital und können Ihre verfügbaren Rücklagen in die Räumlichkeiten, das Auto und die Fahrschule investieren. Denken Sie jedoch an die nötigen Versicherungen, denn die Unternehmensform besitzt keine Haftungsbeschränkung.
Fahrschule als GbR gründen
Falls Sie Ihre Fahrschule mit mehreren Fahrlehrern **oder Gesellschaftern eröffnen wollen, bietet sich die Gründung als GbR an. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Form der Personengesellschaft ****und wird mit mindestens zwei Gesellschaftern gegründet. Sie kann ebenfalls sehr einfach, kostengünstig und vor allem ohne Mindestkapital ins Leben gerufen werden. Doch auch hier haften Sie als Gründer der Gemeinschaftsfahrschule mit Ihrem eigenen Privatvermögen.
Fazit für Fahrschulen
Eine GbR erscheint sinnvoll, wenn Sie die Flexibilität eines Einzelunternehmens haben wollen, doch nicht alleiniger Gründer sind. Auch hier ist die Gründung flexibel und kostengünstig und Sie können zusätzliche Partner ins Team nehmen. Für Fahrschulen ist diese Form besonders attraktiv, denn bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule als GbR betreiben, ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft. Dazu kommt, dass jeder der Gesellschafter dazu berechtigt ist, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder seinen Fahrlehrern ausbilden zu lassen.
Fahrschule als GmbH gründen
Falls die Haftung ein entscheidender Punkt ist, so ist die GmbH wahrscheinlich eine bessere Wahl: Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) benötigt zwar ein Stammkapital in Höhe von 25.000 €. Dafür haften die Gesellschafter jedoch nicht privat. Die Gründung einer GmbH ist außerdem mit mehr Bürokratie verbunden, denn Sie müssen Ihre Fahrschule bei der Gründung ins Handelsregister eintragen lassen, haben höhere Gründungskosten und einen größeren administrativen Aufwand.
Fazit für Fahrschulen
Eine GmbH ist vor allem eine gute Wahl, wenn Sie aus Ihrer Fahrschule ein größeres Projekt machen wollen: je mehr Filialen, Fahrzeuge und Angestellte, desto besser ist es sich mit der Haftungsbeschränkung abzusichern. Außerdem wird eine Fahrschule mit der Rechtsform "GmbH" ernster genommen, was ein Vorteil bei Finanzierungen und Expansionen sein kann.
Fahrschule als UG gründen
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH. Sowohl die GmbH als auch die UG haben eine Haftungsbeschränkung: Sie als Privatperson haften also nur beschränkt mit Ihrem Privatvermögen. Außerdem ist die Stammeinlage pro Gesellschafter von mindestens 1 Euro vorausgesetzt – bei der GmbH sind es 25.000 € insgesamt. Die UG ist also besonders gut für Fahrschulinhaber, die nicht die sofort bei der Gründung 25.000 € zur Hand haben, um diese in ihre Fahrschule zu investieren. Jedoch müssen Sie bei den Gewinnen aufpassen: Eine UG verpflichtet sich, 25% des jährlichen Gewinns als Rücklage einzubehalten, bis das Stammkapital einer GmbH-Gründung erreicht ist. Im Anschluss wird die UG in eine GmbH umgewandelt.
Relevanz für Fahrschulen
Die UG ist als Sonderform eine gute Zwischenlösung für Gründer, die große Ambitionen haben und sich absichern wollen, jedoch nicht sofort das nötige Stammkapital für eine GmbH-Gründung investieren können. Diese Rechtsform ist zwar ebenfalls mit einem größeren administrativen und bürokratischen Aufwand verbunden, als die GbR und das Einzelunternehmen, doch im Vergleich zur GmbH um einiges angenehmer.
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